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iao_bk121g•Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (IAOÜbk121G)
iao_bk121gIAOÜbk121GLaw29 ott 1971
Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (IAOÜbk121G)
Ausfertigungsdatum: 1971-10-29
Fundstelle: BGBl II 1971, 1169
Stand: Geändert durch Art. 90 G v. 8.12.2010 I 1864
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Abänderungen der Tabelle I - Liste der Berufskrankheiten - zu dem Übereinkommen nach dessen Artikel 31 anzunehmen, sofern diese dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen. Diese Änderungen sowie der Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
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