heuervtr_bkg•Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute (HeuerVtrÜbkG)
Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute (HeuerVtrÜbkG)
heuervtr_bkgHeuerVtrÜbkGLaw24 lug 1930
der Schiffsleute (HeuerVtrÜbkG)
Ausfertigungsdatum: 1930-07-24
Fundstelle: RGBl II 1930, 987
§ 1
§ 2
... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ...
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)
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