Verordnung über den Erholungsurlaub (EUrlV DDR)

eurlv_ddrEUrlV DDRLaw28 set 1978

Ausfertigungsdatum: 1978-09-28

Fundstelle: GBl DDR IGBl DDR I 1978, 3651978, Nr 33, 365

§ 8 Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus

Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik