ehrzanerkerl_3•Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen (EhrZAnerkErl 3)
Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen (EhrZAnerkErl 3)
ehrzanerkerl_3EhrZAnerkErl 3Law3 ago 1964
Ausfertigungsdatum: 1964-08-03
Fundstelle: BGBl I 1964, 644
Art 1
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich
-
das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,
-
das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes
als Ehrenzeichen an.
Art 2
Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Art 3
Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.
Schlußformel
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.