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di_teng_ndg•Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (DiätenGÄndG)
di_teng_ndgDiätenGÄndGLaw22 giu 1972
des Bundestages (DiätenGÄndG)
Ausfertigungsdatum: 1972-06-22
Fundstelle: BGBl I 1972, 993
§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
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