Zweites Gesetz zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen

WNotBehG BR 2WNotBehG BR 2Law22 lug 1961

Zweites Gesetz zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen In der Fassung vom 20. November 1962

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

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In Erkenntnis der Tatsache, daß trotz der bisher im Lande Bremen zur Förderung des Wohnungsbaues ergangenen gesetzlichen Maßnahmen nach wie vor Wohnungsnot besteht, beschließt die Bürgerschaft (Landtag) gemäß der in Artikel 14 Absatz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen festgelegten Verpflichtung und in Durchführung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) das folgende Zweite Gesetz zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen:

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§ 1

Der Wohnungsbau soll durch staatliche Maßnahmen mit dem Ziel gefördert werden, daß zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen in den Jahren 1961 bis 1965 jährlich möglichst

a)

im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau

5500 Wohnungen

b)

im steuerbegünstigten Wohnungsbau

1000 Wohnungen

geschaffen werden.

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§ 2

(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Finanzierung des Baues von Familienheimen und Eigentumswohnungen Verpflichtungen zur Gewährung von öffentlichen Baudarlehen in der erforderlichen Höhe einzugehen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, zu Lasten der Freien Hansestadt Bremen Bürgschaften für weitere Finanzierungsmittel aus dem Kapitalmarkt in der erforderlichen Höhe zu übernehmen.

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§ 3

(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Finanzierung des Baues von Mietwohnungen Bürgschaften zu Lasten der Freien Hansestadt Bremen zu übernehmen und Verpflichtungen zur Gewährung von öffentlichen Baudarlehen sowie von Zins- und Tilgungshilfen für nachrangige Finanzierungsmittel aus dem Kapitalmarkt in der erforderlichen Höhe einzugehen.

(2) Die Zinshilfe wird als Zuschuß, die Tilgungshilfe als Darlehen gewährt. Nach Tilgung der dem verbürgten Darlehen vorgehenden Belastung ist die als Darlehen gegebene Tilgungshilfe wie ein aus öffentlichen Mitteln gegebenes Darlehen nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu verzinsen und zu tilgen.

(3) Die Zins- und Tilgungshilfen werden ab Bezugsfertigkeit der einzelnen Wohnungen gezahlt.

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§ 4

(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Finanzierung des Wohnungsbaues gemäß § 1 a zusätzlich Verpflichtungen zur Zahlung von Aufwendungshilfen in der erforderlichen Höhe einzugehen.

(2) Die Aufwendungshilfen werden als Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen gewährt.

(3) Die Aufwendungshilfen werden ab Bezugsfertigkeit der einzelnen Wohnungen gezahlt.

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§ 5

Bei der erstmaligen Zuteilung der nach § 1 Buchstabe a errichteten Wohnungen nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz sind junge Ehepaare in der Weise bevorzugt zu berücksichtigen, daß sie möglichst 20 Prozent dieser Wohnungen erhalten sollen.

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§ 6

(1) Der Wohnungsbau gemäß § 1 Buchstabe b ist dadurch zu fördern, daß die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven Bürgschaften für die nachrangigen Finanzierungsmittel übernehmen.

(2) Die Stadtgemeinden erlassen Richtlinien für die Übernahme solcher Bürgschaften. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Senats.

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§ 7

Der Senat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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