Verwaltungsanordnung

WoBauG2§109VwAnO BRWoBauG2§109VwAnO BRLaw18 dic 1956

Volltext

Verwaltungsanordnung Vom 17. Dezember 1956

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

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Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheime, die nach den Vorschriften des 1. WoBauG mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, können nach § 109 2. WoBauG (BGBl. I 1956 S. 523) als Familienheime anerkannt werden. Als zuständige Stellen bestimme ich auf Grund von § 109 Abs. 1 Satz 3 2. WoBauG für die Stadtgemeinde Bremen das Wohnungsbauamt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven den Magistrat.

Bremen, den 17. Dezember 1956

Der Senator für das Bauwesen

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