Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten Vom 25. Februar 1969

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

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Aufgrund von § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228) sind die Ortspolizeibehörden.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 25. Februar 1969

Der Senat

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