Verordnung über die Einziehung der Beiträge der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe

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Verordnung über die Einziehung der Beiträge der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe Vom 9. Januar 1967

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

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Auf Grund des § 113 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung vom 22. November 1966 (Brem.GBl. S. 175) wird verordnet:

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§ 1

Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerklicher Betriebe werden von der Handwerkskammer Bremen eingezogen.

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§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 9. Januar 1967

Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel

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