Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg Vom 27. Februar 1973

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Eingangsformel

Auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 11. April 1972 (Ges. Bl. S. 129) wird verordnet:

§ 1

Als Aufgaben der Landeskreditbank werden festgelegt:

die Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Flüchtlinge im Gewerbe und in freien Berufen nach § 72 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1566) und die Förderung der Kriegssachgeschädigten;

im Bereich der finanziellen Gewerbeförderung des Landes die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des Mittelstandsprogramms und, soweit hierfür die Regierungspräsidien zuständig sind, des Programms zur Verbesserung der gewerblichen Struktur.

§ 2

Die in § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg enthaltene Befugnis der Landesregierung, die Aufgaben der Bank durch Rechtsverordnung im einzelnen festzulegen, wird für den Bereich der Staatsschuldenverwaltung auf das Finanzministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien übertragen.

§ 3

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.

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