Verordnung der Landesregierung über die Übermittlungsstelle nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Vom 27. April 1959

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Eingangsformel

Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 26. Februar 1959 (BGBl. II S. 149) wird verordnet:

§ 1

Die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens werden in Baden-Württemberg vom Justizministerium wahrgenommen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1959 in Kraft.

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