Verordnung der Landesregierung über Rechtsverordnungen auf Grund von Ermächtigungen in Bundesgesetzen Vom 30. Januar 1962

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Eingangsformel

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) wird verordnet:

§ 1

(1) Rechtsverordnungen, die im Gebiete des Landes Baden-Württemberg von obersten Landesbehörden auf Grund von Ermächtigungen in Bundesgesetzen erlassen worden sind, gelten als von der Landesregierung erlassen.

(2) Die durch § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen wird auf die obersten Landesbehörden übertragen, die in den Bundesgesetzen bezeichnet sind. Diese können auch die in Abs. 1 genannten Verordnungen ändern oder aufheben und die ihnen übertragenen Ermächtigungen in dem in den Bundesgesetzen bezeichneten Umfang auf nachgeordnete Behörden weiter übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

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