KiStBetrStättV BW 1969•Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 23. Dezember 1969
Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 23. Dezember 1969
KiStBetrStättV BW 1969KiStBetrStättV BW 1969Ordinance1 gen 1970
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 104 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 111) |
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Eingangsformel
Auf Grund von § 22 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG) vom 18. Dezember 1969 (Ges. Bl. 1970 S. 1) wird verordnet:
§ 1
Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber auch vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer ein, die in Baden-Württemberg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie nach dem Lohnsteuerabzugsmerkmal einer steuererhebenden evangelischen Kirche (ev, fr, lt, rf), römisch-katholischen Diözese (rk) oder altkatholischen Kirche (ak) angehören.
§ 2
Der Arbeitgeber führt die nach § 1 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebstätte (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) zuständige Finanzamt ab.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
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