Verordnung der Landesregierung über Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz Vom 3. Juni 1957

SchBerGFestsBehV BWSchBerGFestsBehV BWOrdinance13 giu 1957

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben, § 3 wird 2 durch Artikel 25 der Verordnung vom 19. März 1984 (GBl. S. 281)

Eingangsformel

Auf Grund des § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) wird verordnet:

§ 1

(1) Festsetzungsbehörde ist die untere Verwaltungsbehörde.

(2) Steht der Anspruch auf Entschädigung einer Gemeinde zu, die untere Verwaltungsbehörde ist, so ist Festsetzungsbehörde das Regierungspräsidium.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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