SchulBauFöG BW 3•Drittes Gesetz über die Förderung des Schulhausbaus Vom 5. Dezember 1961
Drittes Gesetz über die Förderung des Schulhausbaus Vom 5. Dezember 1961
SchulBauFöG BW 3SchulBauFöG BW 3Law1 gen 1962
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278) |
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Eingangsformel
Der Landtag hat am 29. November 1961 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Zur Schaffung des erforderlichen Schulraums leistet das Land Zuschüsse. Die hierfür erforderlichen Mittel werden jährlich im Staatshaushaltsplan festgestellt.
§ 2
(1) Die Zuschüsse werden den Schulträgern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Höhe von 20 bis 45 v. H. der Baukosten gewährt, soweit sich das Bauvorhaben im vertretbaren Rahmen hält.
(2) Für auswärtige Schüler und in Ausnahmefällen, insbesondere in anerkannten Fördergebieten, kann ein höherer Zuschuß gewährt werden.
§ 3
Das Innenministerium, das Kultusministerium und das Finanzministerium stellen für die Gewährung der Zuschüsse Richtlinien auf. Sie können darin insbesondere bestimmen,
inwieweit der von den Schulträgern angemeldete Bauaufwand zuschußfähig ist,
nach welchen Maßstäben die Leistungsfähigkeit zu beurteilen ist,
unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Grundsätzen ein Zuschuß für auswärtige Schüler zu gewähren ist.
§ 4
Über die nach diesem Gesetz bewilligten Zuschüsse hat die Regierung jedes Jahr dem Landtag eine Übersicht vorzulegen.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Förderung des Schulhausbaus vom 29. April 1957 (Ges. Bl. S. 39) und das Zweite Gesetz über die Förderung des Schulhausbaus vom 27. Mai 1959 (Ges. Bl. S. 49) außer Kraft.
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