813.12
Verordnung
über die Spitalräte (SRV)
(Änderung vom 15. April 2026)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Verordnung über die Spitalräte vom 26. Januar 2022 wird wie
folgt geändert:
Aufsicht
§ 13
Abs. 1 und 2 unverändert.
³ Zu diesem Zweck kann die Gesundheitsdirektion
a. den Spitalrat beauftragen, in seiner Zuständigkeit Administrativ-
untersuchungen im Spital anzuordnen,
b. in Fällen besonderer Tragweite gegenüber dem Spitalrat eine Admi-
nistrativuntersuchung anordnen.
Abs. 3 wird zu Abs. 4.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Martin Neukom
Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft
(ABI 2026-04-30).