413.311
Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
(Änderung vom 24. September 2025)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 wird wie folgt geändert:
Neuer Gliederungstitel nach § 27:
D. Schulsozialarbeitende
Angebot
§ 27
a. ¹ Die Schulen gewährleisten das Angebot an Schulsozialarbeit durch den Einsatz von Fachpersonen der Sozialen Arbeit. Das Angebot kann durch den Einsatz von Lehrpersonen mit Zusatzausbildung ergänzt werden.
² Zur Sicherstellung des Angebots können sich die Schulen zusammenschliessen.
Freiwilligkeit
§ 27
b. ¹ Die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit ist freiwillig.
² Die Klassenlehrperson oder die Schulleitung kann Lernende zu einem Informationsgespräch mit der oder dem Schulsozialarbeitenden anmelden.
³ Die Teilnahme am Angebot gemäss § 14 c Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008¹ ist für die Lernenden obligatorisch, wenn es während der Unterrichtszeiten oder der von der Schulleitung für obligatorisch erklärten Schulanlässe stattfindet.
Schweigepflicht
§ 27
c. ¹ Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
² Minderjährige Lernende können die Schulsozialarbeitenden ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder anderer Erziehungsberechtigter von der Schweigepflicht entbinden.
VEG BBG
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§ 27
d. Die Schulsozialarbeitenden führen die Akten elektronisch.
Gliederungstitel D.-F. werden zu Gliederungstiteln E.-G.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Die Staatschreiberin:
Martin Neukom Kathrin Arioli
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. April 2026 in Kraft (ABl 2025-10-10).
1 LS 413.31.
26.3.2026 - OS Band 81