413.211
Mittelschulverordnung (MSV)
(Änderung vom 24. September 2025)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 wird wie folgt geändert:
Neuer Gliederungstitel nach § 18:
- Schulsozialarbeitende
Angebot und Umfang
§ 18
a. ¹ Die Schulen gewährleisten das Angebot an Schulsozialarbeit durch den Einsatz von Fachpersonen der Sozialen Arbeit.
² Pro 800 Schülerinnen und Schüler steht in der Regel eine Vollzeitstelle für das Angebot an Schulsozialarbeit zur Verfügung. Die Schulen überprüfen den Umfang des Angebots alle vier Jahre.
Freiwilligkeit
§ 18
b. ¹ Die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit ist freiwillig.
² Die Klassenlehrperson oder die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler zu einem Informationsgespräch mit der oder dem Schulsozialarbeitenden anmelden.
³ Die Teilnahme am Angebot gemäss § 13 a Abs. 2 lit. b des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999¹ ist für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch, wenn es während der Unterrichtszeiten oder der übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen stattfindet.
Schweigepflicht
§ 18
c. ¹ Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
² Minderjährige Schülerinnen und Schüler können die Schulsozialarbeitenden ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder anderer Erziehungsberechtigter von der Schweigepflicht entbinden.
Aktenführung
§ 18
d. Die Schulsozialarbeitenden führen die Akten elektronisch.
Gliederungstitel 4.–8. werden zu Gliederungstiteln 5.–9.
Mittelschulverordnung (MSV)
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§ 23
¹ Als Entschuldigungsgründe gelten:
lit. a–c unverändert.
d. die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit.
Abs. 2 unverändert.
§ 25
¹ Als Dispensationsgründe gelten:
lit. a–g unverändert.
h. vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit.
Abs. 2 unverändert.
§ 26
Abs. 1 und 2 unverändert.
³ Bis zur Volljährigkeit ist das Gesuch durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte zu unterzeichnen. Gesuche um Entschuldigung einer Absenz gemäss § 23 Abs. 1 lit. d oder um Dispensation gemäss § 25 Abs. 1 lit. h können auch von den Schulsozialarbeitenden unterzeichnet werden.
- Entschuldigungsgründe
- Dispensationsgründe
Gesuch
a. Form
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Martin Neukom
Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. April 2026 in Kraft (ABl 2025-10-10).
26.3.2026 - OS Band 81