Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz

370.111Gesetz14 ott 2008

370.111

(Vom 14. Oktober 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt § 31 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 26. Juni 2008 (EGFamZG),²

beschliesst:

I. — Organisation

§ 1

⁴ 1. Zuständiges Departement

¹ Zuständig gemäss § 14 Abs. 1 EGFamZG ist das Departement des Innern. ² Es kann für die Ausübung der Aufsicht Weisungen erlassen.

§ 2

  1. Revision der Familienausgleichskassen

¹ Es gelten die Revisionsvorschriften für die Revisionen der AHV-Ausgleichskassen des Bundesamtes für Sozialversicherung.⁵

² Die Revisionsstellen haben in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu bestätigen:

  1. Notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (§§ 21-23 EGFamZG),
  2. Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (§ 20 Abs. 1 EG FamZG).

³ Die Berichte der Revisionsstellen sind der Familienausgleichskasse Schwyz spätestens bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen.

§ 3

  1. Berichterstattung

¹ Der Bericht gemäss § 14 Abs. 3 EGFamZG hat mindestens die Jahresrechnung, die Anlage der Schwankungsreserve, die Abrechnung über den Lastenausgleich sowie statistische Angaben zu enthalten. ² Die summarische Zusammenfassung der Revisionsberichte über die im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen sowie der Bericht über die Revision der Familienausgleichskasse Schwyz sind dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

II. — Finanzierung

§ 4

⁶ 2. Nichterwerbstätige

¹ Die Familienausgleichskasse Schwyz stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstätige ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung.

SRSZ 1.1.2015

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2 Sie kann Vorschusszahlungen beantragen. 3 Die Vergütung der Kosten für die Durchführung der Familienzulagen für Nicht-erwerbstätige wird auf 3 % der pro Jahr ausbezahlten Zulagen festgelegt.

§ 5

  1. Lastenausgleich

1 Die durch die Familienausgleichskassen gemäss § 23 Abs. 2 EGFamZG gemeldeten Zahlen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt. 2 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstellt jährlich eine Abrechnung aufgrund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor. 3 Sie sorgt für eine angemessene Information der anderen im Kanton tätigen Familienausgleichskassen.

III. — Schlussbestimmungen

§ 6

  1. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen vom 10. Dezember 2002⁷ wird aufgehoben.

§ 7

  1. Inkrafttreten, Publikation

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009⁸ in Kraft. 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 22-34 mit Änderungen vom 18. Dezember 2012 (GS 23-64). 2 SRSZ 370.100. 4 § 1 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 2-4 werden zu §§ 1-3). 5 SR 831.10. 6 § 5 und § 6 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 7-10 werden zu §§ 4-7). 7 GS 20-340. 8 Abl 2008 2196. Änderungen vom 18. Dezember 2012 sind am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2946) in Kraft getreten.

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