Kantonsratsbeschluss betreffend den kantonalen Richtplan

711.3Decree7 feb 2004

Vom 28.01.2004 (Stand 07.02.2004)

Art. 1

  1. Der kantonale Richtplan wird angenommen.
  2. Behördenverbindlich sind die Richtplankarte sowie die graphisch unterlegten Texte und Karten im Richtplantext.

Art. 2

  1. Folgende Teilrichtpläne sind im kantonalen Richtplan enthalten und werden als frühere Beschlüsse aufgehoben:
    1. Teilrichtplan Naturschutzgebiete vom 1. Juli 1993
    2. Teilrichtplan Abbau- und Rekultivierungsgebiete vom 28. August 1997
    3. Teilrichtplan Verkehr vom 3. Juli 2002
    4. Teilrichtplan Abfallanlagen vom 30. Januar 2003

Art. 3

  1. Der kantonale Richtplan vom 1. September 1987 wird aufgehoben.

Art. 4

  1. Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen, die vor Inkrafttreten der Genehmigung des Bundes bedürfen.