Verordnung betreffend die Viehverpfändung

215.23Ordinance3 gen 1912

Vom 03.01.1912 (Stand 03.01.1912)

Art. 1

  1. Die Betreibungsbeamten sind verpflichtet, auf Weisung des Registerführers für Viehverschreibungen (Handelsregisterführer) an Ort und Stelle sich über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu vergewissern und dem Registerführer Bericht zu erstatten.

Art. 2

  1. Die Betreibungsbeamten beziehen hiefür eine Gebühr von 2 Franken pro Stück, welche der Registerführer mit den andern Gebühren demjenigen zu verrechnen hat, der die Viehverschreibung verlangt hat.

Art. 3

  1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist dem Amtsblatt beizulegen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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