Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des kantonalen Rechts und der kraft kantonalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.
Art. 2
Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Referendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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