Beschluss zur Festsetzung der Gebühren in der Wohnbauförderung

841.104Decree1 nov 1993

Vom 23.02.1994 (Stand 01.11.1993)

Art. 1

  1. Für jedes Hilfegesuch werden die Behandlungskosten auf 200 Franken pro Wohnung festgelegt, im Maximum 1'000 Franken für Gebäude von mehr als fünf Wohnungen.

Art. 2

  1. Der vorliegende Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. November 1993 in Kraft.