Beschluss betreffend die Grundwasserschutzareale

814.201Decree30 gen 1981

Vom 07.01.1981 (Stand 30.01.1981)

Art. 1

  1. Folgende Gebiete werden im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 als Grundwasserschutzareal ausgeschieden:
    1. auf Gebiet der Gemeinde Baltschieder (Plan 1); Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 631.550/128.200;
    2. auf Gebiet der Gemeinde Saxon (Plan 2): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 579.800/111.700;
    3. auf Gebiet der Gemeinde Martinach (Plan 3): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 573.400/107.900;
    4. auf Gebiet der Gemeinde Massongex (Plan 4): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 565.000/122.200.
  2. Die Grenzen der Grundwasserschutzareale sind auf den beiliegenden Plänen 1:25'000 eingezeichnet, sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.

Art. 2

  1. In diesen Arealen dürfen keine Anlagen erstellt und Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.

Art. 3

  1. Das Errichten von Anlagen und das Ausführen von Arbeiten, welche diesem Beschluss widersprechen, bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

Art. 4

  1. Allfällige Entschädigungsleistungen können auf die späteren Eigentümer von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen abgewälzt werden.

Art. 5

  1. Bei Widerhandlung stellt das zuständige Departement die Arbeiten ein und ordnet für die Wiederinstandstellung des Ortes alle notwendigen Massnahmen an.
  2. Strafmassnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 6

  1. Der vorliegende Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.