Ausführungsreglement zum Bundesgesetz über die Luftfahrt

748.100Law1 giu 1951

Vom 13.02.1951 (Stand 01.06.1951)

Art. 1

  1. Der Staatsrat wird als zuständige kantonale Behörde erklärt:
    1. für die Ausübung der einzelnen Aufsichtsbefugnisse, soweit solche den Kantonen übertragen sind, sowie für die Stellungnahme, soweit Aufsichtsbefugnisse Gemeindebehörden, Flugplatzleitungen oder dazu geeigneten Verbänden übertragen werden sollen (Art. 4 LG);
    2. für die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien (Art. 28 LG);
    3. für die Stellungnahme zu Gesuchen konzentrierter Luftverkehrsunternehmungen um Übertragung der Konzession auf einen Dritten (Art. 32 LG);
    4. für die Stellungnahme zu Gesuchen um Konzessionierung oder Bewilligung eines Flugplatzes (Art. 37 LG);
    5. für die Wahl des Vertreters des Kantons in der Rekurskommission zur Erledigung von Anständen über die Tragung der Kosten nach Art. 48 des Luftfahrtgesetzes (Art. 82 Abs. 3 VO zum LG);
    6. für die Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Flugveranstaltung keine Einwendungen erhoben werden (Art. 87 VO zum LG).

Art. 2

  1. Das Baudepartement wird als zuständig erklärt:
    1. zur Stellungnahme zu Vorschriften des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes über die Benützung der schweizerischen Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrtzeuge (Art. 20 LG);
    2. zur Entgegennahme von Bauvorhaben, die ein Flughindernis darstellen (Art. 68 VO zum LG);
    3. zur Entgegennahme von Anmeldungen von Verlegungen oder Änderungen von Flughindernissen (Art. 67 VO zum LG);
    4. zur Besorgung der Unterlagen für das Verzeichnis der Flughindernisse (Art. 74 VO zum LG).

Art. 3

  1. Das Polizeidepartement wird als zuständig erklärt, um für den Kanton bei der administrativen Untersuchung der Flugunfälle mitzuwirken.
  2. Für das zivil- und strafrechtliche Verfahren gelten die Bestimmungen der jeweiligen kantonalen Zivil- und Strafprozessordnung (Art. 24 LG).

Art. 4

  1. Als Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission wird der Vorsteher des Polizeidepartementes und als Ersatzmann dessen Stellvertreter ernannt (Art. 25 LG).

Art. 5

  1. Das Polizeidepartement wird ferner als zuständig erklärt:
    1. zur Einsprache gegen das Steigenlassen von Fesselballonen (Art. 103 VO zum LG);
    2. zur Abgabe der Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Reklame- oder Propagandaveranstaltungen unter Verwendung von Luftfahrzeugen keine Einwendung erhoben werde, oder dass eine Zustimmung mit bestimmten Bedingungen verknüpft werde (Art. 83 VO zum LG).

Art. 6

  1. Dieses Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.