710.200•Beschluss betreffend Vollziehung des Artikels 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung
Beschluss betreffend Vollziehung des Artikels 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung
710.200Law14 apr 1933
Vom 07.04.1933 (Stand 14.04.1933)
Art. 1
- Der Gemeinderichter wird als zuständige Behörde bezeichnet, um über die Entschädigungsansprüche zu erkennen:
- für den Schaden aus Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht wird, notwendig sind (Art. 15 des BG über die Enteignung);
- für den Schaden, der entsteht bei Vornahme von Änderungen und Reparaturen, die im Verlaufe des Betriebes auf elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ausgeführt werden (Art. 48 Abs. 2 des BG betreffend die elektrischen Anlagen).
Art. 2
- Das Verfahren ist durch die Verordnung des Bundesgerichtes vom 22. Mai 1931 geregelt.
Art. 3
- Der Instruktionsrichter entscheidet endgültig über die Nichtigkeitsklagen in den in Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung aufgezählten Fällen.
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