Beschluss betreffend den vom Schuldner im Rahmen des Bezugsverfahrens zu tragenden Anteil an den Verwaltungskosten

642.107Decree12 lug 1991

Vom 11.02.1987 (Stand 12.07.1991)

Art. 1

  1. Für jede eingeschriebene Mahnung wird eine Gebühr von zehn Franken erhoben.

Art. 2

  1. Für jede Einleitung eines Betreibungsverfahrens wird eine Gebühr von 20 Franken erhoben.

Art. 3

  1. Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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