Entscheid betreffend den Schutz des Sumpfgebietes von Poutafontanaz

451.320Law9 giu 1959

Vom 09.06.1959 (Stand 09.06.1959)

Art. 1

  1. Das Gebiet von Poutafontanaz, welches im Norden durch den Rhonedamm, im Osten durch den Weg zwischen Pramagnon und der Rhone, neben dem Punkt 499, im Süden durch die Strasse Brämis-Grône - mit Ausschluss der kultivierten Grundgüter - im Westen durch den Damm, der die Strasse Brämis - Grône und den Rhonedamm verbindet (ca. 300m westlich der Brücke von St. Leonhard) abgegrenzt ist, wird als Schutzzone erklärt.
  2. Es sind daher alles Abholzen, alle Nivellierung sowie sämtliche Arbeiten, wodurch die Form des Bodens dieser Gegend eine wesentliche Änderung erfährt, ohne eine vorgängige Bewilligung durch die kantonale Baukommission verboten.

Art. 2

  1. Zuwiderhandlungen gegen diesen Entscheid werden mit Busse von 10 bis 3'000 Franken bestraft. Die Busse wird durch das Baudepartement auf Vorschlag der kantonalen Baukommission ausgesprochen.
  2. Gegen Bussenverfügungen kann innert zehn Tagen nach deren Anzeige Rekurs an den Staatsrat eingereicht werden.

Art. 3

  1. Bei Zuwiderhandlungen kann das Baudepartement die Arbeit einstellen lassen und auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Wiederherstellung der abgeholzten oder nivellierten Parzellen anordnen.
  2. Diese Entscheide können binnen zehn Tagen nach ihrer Anzeige Gegenstand eines Rekurses an den Staatsrat bilden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 4

  1. Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.