Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Amt für das Grundbuch aus.
Die zuständige Direktion ist unmittelbare Aufsichtsbehörde.
2 Grundsätze der Grundbuchführung
Art. ikel 4 Aufnahme ins Grundbuch {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3401--ikel 4}
Alle Grundstücke, auch jene, die nicht im Privateigentum stehen und die dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen.
Grundstücke, die im Miteigentum von Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern stehen, sowie Autoabstellplätze und dergleichen, werden nur dann als Anteile an selbstständigem Miteigentum ins Grundbuch aufgenommen, wenn das Amt für das Grundbuch das ausdrücklich anordnet oder wenn die anmeldende Person es verlangt.
Das Baurecht auf Allmend nach den Vorschriften der Korporationen Uri und Ursern kann in den Schranken des Bundesrechts als Baurecht des öffentlichen Rechts in das Grundbuch aufgenommen werden.
Die zuständige Behörde kann die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch verlangen.
Der Regierungsrat kann anstelle der Anmerkung im Grundbuch die Aufnahme in ein eigenes Register vorschreiben.
Art. ikel 6 Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3401--ikel 6}
Das Amt für das Grundbuch veröffentlicht die Eigentumsübertragungen von Grundstücken im Amtsblatt mit den in Artikel 970a Absatz 2 ZGB vorgeschriebenen Angaben.
Der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten wird nicht veröffentlicht.
Art. ikel 7 Form {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3401--ikel 7}
Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt (EDV-Grundbuch).
Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches bezweckt, die sachen-rechtlichen Verhältnisse an sämtlichen Grundstücken festzustellen, zu bereinigen und in die Rechtsformen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu kleiden.
Sofern die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechte mit den wirklichen Eigentumsverhältnissen nicht übereinstimmen, sind sie richtig zu stellen. Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin hat die Berechtigten aufzufordern, das entsprechende Verfahren einzuleiten.
Art. ikel 10 Nicht eingetragene Grundstücke {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3401--ikel 10}
Für Grundstücke, die bisher im kantonalen Grundbuch nicht aufgenommen worden sind, ist das Verfahren nach Artikel 662 ZGB durchzuführen.
Altrechtliche Dienstbarkeiten sind als Grunddienstbarkeiten oder Realgrundlasten zu behandeln, soweit sich aus dem bisherigen Grundbucheintrag oder dem Errichtungsakt nicht die Errichtung zu Gunsten einer bestimmten Person ergibt. Fehlt ein berechtigtes Grundstück oder lässt sich die berechtigte Person nicht feststellen, unterbleibt der Eintrag im Grundbuch.
Allgemeine Wegrechte sind als Personaldienstbarkeiten zu Gunsten der jeweiligen Gebietskörperschaft einzutragen.
Die eingereichten altrechtlichen Pfandrechte werden, soweit möglich, zusammengelegt und in Inhaberschuldbriefe umgewandelt.
Das Amt für das Grundbuch erklärt nicht eingereichte Grundpfandrechte als kraftlos. An deren Stelle wird im Grundbuch eine leere Pfandstelle eingetragen.
Die Kraftloserklärung wird gemeindeweise publiziert.
Nachdem die Bereinigungsarbeiten in einer Gemeinde abgeschlossen sind, bestimmt der Regierungsrat, wann das eidgenössische Grundbuch für diese Gemeinde in Kraft tritt.
Der Beschluss des Regierungsrates ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Zwei Jahre nach der Einführung des eidgenössischen Grundbuches erlöschen alle im Grundbuch nicht eingetragenen dinglichen Rechte.
Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Beschlusses über das Inkrafttreten im Amtsblatt.
4 Finanzielle Bestimmungen
Art. ikel 16 Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3401--ikel 16}
Das Amt für das Grundbuch erhebt bei Eigentumsübertragungen und Pfanderrichtungen eine Abgabe von zwei Promillen der Handänderungs- beziehungsweise der Pfandsumme.
Fehlt eine Handänderungssumme oder liegt sie offensichtlich unter dem Wert des Grundstückes, wird die Abgabe anhand der amtlichen Schätzung berechnet.
Die Abgabe beträgt jedoch mindestens 50 Franken und höchstens 10'000 Franken.
Art. ikel 17 Kosten der Bereinigung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3401--ikel 17}
Der Kanton trägt die Kosten der Grundbuchbereinigung und der Datenerfassung. Im Beschwerdeverfahren gilt Artikel 18.
Drittkosten, wie Bescheinigungen und Bestätigungen, sowie Sachauslagen können in jedem Fall dem Verursacher oder der Verursacherin verrechnet werden.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Gebühren des Amtes für das Grundbuch nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).
Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches kommt den Eintragungen in den übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen Grundbuchwirkung nach Artikel 48 SchlT/ZGB zu. Danach werden sie im Staatsarchiv Uri archiviert.