Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.
Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen.
Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet.
Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht.
Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht.
Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht.
Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.
Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam in Stand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.
Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage.
Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.
Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder eine Erweiterung umfassen.
Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reusswehranlage.
Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.
Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjahres werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens auf Jahresende in Rechnung gestellt.
Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für die Folgejahre zu.
Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom 9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Uferkantonen betrifft:
| Luzern | 48 Prozent |
| Uri | 13 Prozent |
| Schwyz | 16 Prozent |
| Obwalden | 8 Prozent |
| Nidwalden | 15 Prozent |
| Total | 100 Prozent |