Wer öffentliche oder gemeinnützige private Heime oder Anstalten (Anlagen) baut, ausbaut oder erneuert, die der Durchführung des Sozialhilfegesetzes dienen, kann Beiträge nach diesem Reglement beanspruchen.
Unterhaltsarbeiten und Anpassungen der Anlage an neue Anforderungen werden nicht subventioniert.
Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag nach Artikel 41 Absatz 1 SHG (RB 20.3421) und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Zusatzbeitrag.
Ausgewiesene teuerungsbedingte Mehrkosten werden zum gleichen Prozentsatz wie die Baukosten subventioniert.
Art. ikel 8 Einreichen des Gesuchs {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 8}
Gesuche um Baubeiträge sind der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen.
Alle wesentlichen Projektänderungen während der Bauausführung sind dem Regierungsrat mit einem Kostenvoranschlag für die baulichen Änderungen zur Genehmigung vorzulegen, bevor die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden. Andernfalls besteht kein Anspruch auf zusätzliche Subventionen.
Unterlagen zur Gesuch stellenden Person, wie Satzungen, Beschlüsse der zuständigen Behörden, Stiftungsurkunden und dergleichen
Erläuterungsbericht mit Baubeschrieb
Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000, mit eingezeichnetem Bauprojekt und den Grundstückgrenzen
Grundrisse, Schnitte und Fassaden im Massstab 1:100, denen folgende Angaben entnommen werden können:
Hauptabmessungen
Zweckbestimmung und Fläche der Räume
Möblierung
Terrainverlauf
bei Umbauten farbige Bezeichnung der Gebäudeteile (bestehend = schwarz, Abbruch = gelb, neu = rot)
bei Mehrzweckgebäuden: farbige Bezeichnung jener Räume, welche für einen Beitrag in Betracht fallen
e) Kostenvoranschlag, aufgestellt nach Baukostenplan CRB (Hauptposition dreistellig), mit Angabe des Preisstandes. Die Kostenvoranschläge sind nach Objekten zu trennen
f) kubische Berechnung, erstellt nach SIA, mit überprüfbarem Schema und Angabe der m3-Preise
g) Kopie des Kaufvertrages bei Liegenschaftserwerb
h) Kopie des Baurechtsvertrages beim Bauen im Baurecht
i) Finanzierungsplan
j) Betriebsbudget mit Erläuterungen (Personalbedarf usw.)
k) Datum (Monat), an welchem mit den Bauarbeiten begonnen werden soll, und voraussichtliche Bauzeit
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. ikel 10 Prüfung der Gesuche {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 10}
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion prüft die Gesuche darauf hin, ob die Voraussetzungen für einen Kantonsbeitrag erfüllt sind und in welcher Höhe. Sie kann Sachverständige beiziehen.
Gestützt darauf stellt sie dem Regierungsrat einen Antrag.
In dringenden Fällen kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Baubeginn bewilligen. Dadurch werden weder eine Beitragsbemessung noch eine Beitragszusicherung präjudiziert.
Art. ikel 12 Vorläufige Zusicherung des Kantonsbeitrags {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 12}
Der Regierungsrat sichert den Kantonsbeitrag aufgrund der Unterlagen zu, sofern und soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags anhand der Schlussabrechnung bleibt vorbehalten.
Die Zusicherung des Beitrags kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. ikel 13 Definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3425--ikel 13}
Wenn die Bauarbeiten abgeschlossen sind, ist dem Regierungsrat eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und quittierten Zahlungsbelegen einzureichen.
Aufgrund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten und nach der Schlussabnahme durch bevollmächtigte Delegierte des Kantons sichert der Regierungsrat den definitiven Kantonsbeitrag zu.