Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Fachmittelschule (FMS) an der Kantonalen Mittelschule Uri (Mittelschule).
Die FMS ist eine Vollzeitschule der Sekundarstufe II. Sie wird als Teilschule der Mittelschule geführt.
Die FMS vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung, fördert die Persönlichkeitsbildung durch Stärkung der Sozial- und Selbstkompetenz und bereitet auf nichtuniversitäre Studiengänge der Tertiärstufe vor.
Der Erziehungsrat wählt eine Aufnahmekommission aus fünf Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus einer Vertretung des Mittelschulrates, der Schulleitung Mittelschule, zwei Vertretungen der Oberstufe und einer Vertretung der Berufs- und Studienberatung.
Die Vertretung des Mittelschulrats führt den Vorsitz.
Die Aufnahmekommission entscheidet, unter Vorbehalt der Übertritte nach Artikel 12 und der Wiedereintritte nach Artikel 13, über die Aufnahme in die FMS.
Das Gesuch um Aufnahme in die FMS ist innerhalb der von der Schulleitung der Mittelschule festgelegten Frist mit dem offiziellen Formular beim Rektoratssekretariat der Mittelschule einzureichen.
Beizulegen sind:
eine Kopie des letzten Zeugnisses der besuchten Oberstufe
eine Beurteilung der abgebenden Klassenlehrperson
Art. ikel 6 Voraussetzungen für die Aufnahme {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2425--ikel 6}
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
bei einem Übertritt aus der Sekundarschule, der kooperativen oder integrierten Oberstufe mit Niveau A: die erfüllte Promotion am Ende der 3. Klasse oder
bei einem Übertritt aus der 3. Klasse des Gymnasiums: die erfüllte Promotion am Ende der 3. Klasse unter Anwendung der Regeln für die Promotion in der Sekundarschule nach Artikel 17 ff. des Promotionsreglements (RB 10.1135) und
das erfolgreiche Bestehen des Aufnahmeverfahrens
Wer in einem anderen Kanton die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt und das entsprechende Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden hat, wird in die FMS aufgenommen.
Inhalt und Form der Aufnahmeprüfung richten sich sinngemäss nach der Aufnahmeprüfung für die Berufsmittelschule mit der Fachrichtung kaufmännische Berufsmaturität und die Aufnahmeprüfung in die FMS in der übrigen Zentralschweiz.
Die Aufnahmeprüfung beinhaltet folgende Fächer:
Deutsch:
Fremdsprachen (Französisch/Englisch):
Mathematik:
Die Summe der erreichten Noten wird in Punkte umgerechnet. Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn in den drei Prüfungsfächern mindestens 12 Punkte erreicht werden.
Die Aufnahmekommission kann Bewerberinnen und Bewerber, welche die Aufnahmeprüfung knapp nicht bestanden haben, dennoch aufnehmen, wenn das Aufnahmegespräch und die Beurteilung durch die abgebende Klassenlehrperson den Schluss zulassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber den Anforderungen der FMS gewachsen erscheint.
Art. ikel 9 Aufnahmeverfahren: Beurteilung durch die abgebende Klassenlehrperson {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2425--ikel 9}
Die Schulleitung der Mittelschule legt fest, wie die Beurteilung durch die abgebende Klassenlehrperson zu erfolgen hat.
Im Aufnahmegespräch wird geklärt, ob die Bewerberin oder der Bewerber sich aktiv mit der Berufswahl auseinandergesetzt hat, den Anforderungen der FMS gewachsen erscheint und die Lernbereitschaft sowie den Lernwillen für den Besuch der FMS mitbringt.
Bewerberinnen und Bewerber aus einer anderen FMS treten im Promotionsstand der abgebenden Schule in die FMS ein.
Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Schulen oder Ausbildungen der Sekundarstufe II können in die FMS übertreten. Die Schulleitung der Mittelschule bestimmt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen für den Übertritt.
Der Übertritt erfolgt in der Regel auf Schuljahresbeginn.
Bewerberinnen und Bewerber, die den Ausbildungsgang an der FMS unterbrochen haben, können wieder in die FMS eintreten. Der Wiedereintritt erfolgt in der Regel auf Schuljahresbeginn.
Dauerte der Unterbruch mehr als ein Jahr, legt die Schulleitung der Mittelschule die Bedingungen und Auflagen für den Wiedereintritt fest.
Verfügungen und Entscheide der Aufnahmekommission können innert 20 Tagen seit der Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat angefochten werden.
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).