wählt seinen Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu sein braucht, und setzt die Entschädigungen seiner Mitglieder und des Sekretärs fest
wählt die Direktion und die übrigen Arbeitnehmer in leitender Stellung. Er bestimmt deren Aufgaben, Besoldungen, die Zeichnungsberechtigung und erlässt das Geschäftsreglement
erlässt das Reglement über die Versicherungsbedingungen. Dieses bedarf der Genehmigung des Grossen Rates
genehmigt zuhanden des Grossen Rates den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Gebäudeversicherung. Die Jahresrechnung darf vom Verwaltungsrat erst gutgeheissen werden, wenn der schriftliche Revisionsbericht der Kontrollstelle vorliegt
verwaltet den Reservefonds und entscheidet über dessen Anlage. Dabei sind die Interessen des Staates angemessen zu berücksichtigen.
Art. 2 Versammlung und Beschlussfassung
Der Verwaltungsrat versammelt sich, so oft die Geschäfte das erfordern. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.
Art. 3 Sitzungsunterlagen
Die Traktandenliste mit den Unterlagen ist den Mitgliedern des Verwaltungsrates wenigstens eine Woche vor der Sitzung zuzustellen.
Art. 4 Protokoll
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist an der nächsten Sitzung zu genehmigen.
Art. 5 Verwaltungsausschuss
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden und ihnen bestimmte Aufgaben und Befugnisse zu übertragen.
1.2. Direktion
Art. 6 Aufgaben
Die Direktion hat die Interessen der Gebäudeversicherung zu wahren, sie nach aussen zu vertreten und die Beschlüsse der vorgesetzten Behörden auszuführen.
Art. 7 Befugnisse
Die Direktion befindet über alle Angelegenheiten, die nicht einem andern Organ vorbehalten sind.
1.3. Kontrollstelle
Art. 8 Rechnungsprüfung
Die Kontrollstelle hat die Rechnung zu prüfen und über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht zuhanden des Verwaltungsrates zu verfassen.
2. Teil: …
Art. 9–15 …
3. Teil: Schlussbestimmungen
Art. 16
Dieses Reglement tritt mit dem Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 23. August 1976 auf den 1. Januar 1978 in Kraft.
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