Benachbarten Gemeinden der beiden Vertragskantone wird gestattet, zur Abrundung ihrer Jagdreviere Teile ihrer Jagdgebiete über die Kantonsgrenze hinweg abzutreten oder auszutauschen. Zuständig sind die Gemeindebehörden.
In keinem der Kantone darf in der Regel durch die Gebietsabtretung das Mindestmass von 500 Hektaren pro Revier unterschritten werden.
Art. 2 Reviergemeinde
Die Gemeinde, auf deren Gebiet der grössere Teil des grenzüberschreitenden Jagdreviers liegt, ist zur Verpachtung nach dem Recht ihres Kantons zuständig (Reviergemeinde). Sie ist ausdrücklich zu bezeichnen.
Der finanzielle Ausgleich ist Sache der beteiligten Gemeinden.
Art. 3 Genehmigungspflicht
Die Abtretungs- oder Tauschverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Departemente beider Kantone.
Art. 4 Jagdbetrieb
Für den Jagdbetrieb gelten im ganzen Revier die Vorschriften des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört. Gleiches gilt für den Wild- und Vogelschutz.
In der Abschuss-Statistik sind die im ganzen Revier erlegten Tiere auszuweisen.
Art. 5 Jagdberechtigung
Jagdpässe und Jagdkarten des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört, haben im ganzen Revier Gültigkeit.
Art. 6 Schutz des Grundbesitzes, Schadenvergütung, Jagdpolizei
Die Kantonsgrenze bleibt auch im grenzüberschreitenden Revier massgeblich für die Anwendung der kantonalen Vorschriften über den Schutz von Personen und Grundbesitz und der Schadenvergütung sowie für die Ausübung der Jagdpolizei.
Hingegen können Jagdaufseher für das ganze Revier bestellt werden. Sie sind in diesem Falle von den zuständigen Behörden beider Kantone in Pflicht zu nehmen.
Art. 7 Strafverfolgung
Zuständigkeit und Verfahren der Verfolgung und Beurteilung von Jagddelikten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
Art. 8 Anstände
Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
Art. 9 Inkrafttreten, Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Sie kann jederzeit von einer der Parteien mit Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende der noch länger laufenden Pachtperiode der beiden Vertragskantone gekündigt werden.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.