Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesbeschlusses über die Sperrung und die Freigabe von Krediten im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kreditsperrungsbeschluss, KSB)

611.14Ordinance1 gen 1997

Vom 17.12.1996 (Stand 01.01.1997)

Art. 1 Geltungsbereich

  1. Soweit Bundesbeiträge aufgrund des Kreditsperrungsbeschlusses gekürzt werden, findet kein Ausgleich durch höhere Kantonsbeiträge statt.
  2. Ist die Höhe der Kantonsbeiträge von jener der Bundesbeiträge abhängig, wird eine entsprechende Kürzung vorgenommen.
  3. Beitragskürzungen gehen zu Lasten der Leistungsempfänger.

Art. 2 Ausnahmen

  1. Ausgenommen sind Beiträge, die im Gesetz abschliessend umschrieben sind.

Art. 3 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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