Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement.
Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Art. 2 Bewilligungspflicht
Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten untersteht im Rahmen von Art. 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) der Bewilligungspflicht.
Art. 3 Bewilligungsvoraussetzungen
Für die Erteilung einer Bewilligung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 40 KKG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) erfüllt sein.
Art. 4 Gesuch
Bewilligungsgesuche sind mit dem kantonalen Gesuchsformular und den darin aufgeführten Unterlagen einzureichen.
Art. 5 Gebühr
Die Bewilligungsgebühr wird nach Massgabe der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden erhoben.
Art. 6 Meldepflicht
Gesellschaften und juristische Personen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, haben dem Amt den Aus- und Eintritt von Geschäftsleitungsmitgliedern sowie von denjenigen Personen zu melden, die für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlich sind.
Art. 7 Auskunftspflicht
Wer der Bewilligungspflicht unterliegt, hat den zuständigen Organen auf Verlangen Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
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