Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Thurgau, soweit sie der römisch-katholischen Kirche angehören.
Art. 2 Prüfung der Zuständigkeit
Nach Kenntnisnahme der Errichtung einer kirchlichen Stiftung prüft der Kirchenrat, ob diese seiner Aufsicht untersteht. Er nimmt mit der kantonalen Stiftungsaufsicht Rücksprache.
Art. 3 Unterstellungsbeschluss
Ist die Stiftung der Aufsicht des Kirchenrates zu unterstellen, so erlässt er eine entsprechende Verfügung. Sie ist der kantonalen Stiftungsaufsicht mitzuteilen.
Art. 4 Register
Das Aktuariat des Kirchenrates führt ein Register über alle Stiftungen. Dieses enthält folgende Angaben:
Name;
Sitz;
Zustelladresse;
Stiftungszweck;
Name des Stifters;
Gründungsdatum;
Änderung der Stiftungsurkunde;
Stiftungsrat;
Zeichnungsberechtigung;
Stiftungskapital per Ende Jahr.
Art. 5 Prüfung der Jahresrechnung
Die Stiftungsrechnungen sind vom Stiftungsrat jährlich unaufgefordert dem Revisor des Kirchenrates für die Kirchgemeinde- und Stiftungsrechnungen zur Prüfung vorzulegen.
Art. 6 Vermögensverwaltung
Die Stiftungsorgane haben das Vermögen nach den Grundsätzen einer sicheren Anlage zu verwalten.
Art. 7 Stiftungen in Verwaltung des Kirchenrates
Stiftungen in der Verwaltung des Kirchenrates werden vom Pfleger des Kirchenrates betreut. Die Rechnungsprüfung besorgt der Revisor der kirchenrätlichen Rechnung.
Art. 8 Rechtsmittel
Revisionsentscheide sowie Entscheide des kirchenrätlichen Aktuariats können innert 14 Tagen an den Kirchenrat weitergezogen werden.
Die Bestimmungen von §§ 48 ff. KOG sind singemäss anwendbar.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Thurgau in Kraft.
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