Für die Behandlung der Begnadigungsgesuche ist die Justizkommission zuständig.
Aktuar oder Aktuarin dieser Kommission ist der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Departementes für Justiz und Sicherheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für welchen der Präsident oder die Präsidentin sich erklärt hat.
Art. 2 Departement
Die Begnadigungsgesuche sind zuhanden des Grossen Rates an das Departement zu richten.
Dieses setzt die Gesuche, welche den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, mit den zugehörigen Akten bei der Justizkommission in Zirkulation.
Art. 3 Aktenzirkulation, Sitzung
Der Präsident oder die Präsidentin der Justizkommission ordnet nach Abschluss der Aktenzirkulation die Sitzung an.
Art. 4 Entscheid der Justizkommission
Die Justizkommission bringt die in eigener Kompetenz erlassenen Entscheide dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, dem zuständigen Gericht und der Strafvollzugsbehörde sofort zur Kenntnis.
Die Justizkommission kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein abgelehntes Gesuch nicht erneuert werden darf.
Art. 5 Antrag der Justizkommission
Die Anträge der Kommission an den Grossen Rat werden von diesem in seiner nächsten Sitzung behandelt.
Sie werden den Mitgliedern des Grossen Rates schriftlich, spätestens drei Tage vor der Sitzung, zugestellt.
Die Anträge sollen den wesentlichen Inhalt des seinerzeitigen strafrichterlichen Erkenntnisses, des Begnadigungsgesuches und die Beurteilung der Justizkommission wiedergeben.
Den Mitgliedern des Grossen Rates soll Gelegenheit gegeben werden, die Akten vor der Behandlung des Traktandums einzusehen.
Art. 6 Entscheid des Grossen Rates
Über die Frage der Begnadigung wird ohne vorgängige Diskussion in geheimer Abstimmung entschieden. Für einen bejahenden Entscheid ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.
Spricht sich der Rat grundsätzlich für die Begnadigung aus, so wird über den Umfang der Begnadigung nach allfälliger Diskussion offen abgestimmt.
Der Grosse Rat kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein abgelehntes Gesuch nicht erneuert werden darf.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechtes
Das Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren vom 16. Dezember 1941 wird aufgehoben.