Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen

734.421Law8 mar 1923

Vom 08.03.1923 (Stand 08.03.1923)

Art. 1

  1. Der Staat Solothurn unterstützt die Autoverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen auf Grund der vom Initiativkomitee eingereichten Grundlagen mit einer Aktienbeteiligung von 25% der projektierten Anlagekosten von 60’000 Franken, also mit 15’000 Franken.

Art. 2

  1. Die Gesellschaft hat sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes als Aktiengesellschaft zu konstituieren. Die bezüglichen Statuten unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 3

  1. Die Finanzierung des Unternehmens hat durch Aktien zu erfolgen. Der Regierungsrat, dem die Genehmigung des Finanzausweises nach Ziffer 6 obliegt, kann ausnahmsweise die Aufnahme von Anleihen gestatten. Die Aktien des Staates sind den übrigen im Rechte gleichgestellt.

Art. 4

  1. Ohne Genehmigung des Regierungsrates darf die Gesellschaft weder mit einer andern Gesellschaft fusionieren, noch ihre Konzession an eine andere abtreten, noch eine Verpfändung der Liegenschaften und Betriebsgegenstände vornehmen.

Art. 5

  1. Der Staat hat das Recht, sich im Verwaltungsrat durch ein Mitglied vertreten zu lassen. Von diesem Mitglied darf kein Aktienbesitz gefordert werden.

Art. 6

  1. Die Bestellung des Omnibusses darf erst vorgenommen und mit der Er-stellung der Garage darf erst begonnen werden, wenn der Finanzaus-weis vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Die Pläne der Garage und der Lieferungsvertrag für den Omnibus unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 7

  1. Dieser Beschluss erlischt, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von drei Jahren in Betrieb gesetzt worden ist.

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