Gesetz über die Prüfungen der Pfarrgeistlichen

423.541Law7 mag 1926

Vom 02.05.1926 (Stand 07.05.1926)

Art. 1

  1. Ausweise von Geistlichen der römisch-katholischen und christkatholischen Kirche über die Ablegung staatlicher ausserkantonaler oder kirchlicher Prüfungen können im Kanton Solothurn mit der Wirkung anerkannt werden, dass letztere an Stelle der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen staatlichen solothurnischen Pfarrprüfungen gelten und dass ihre Inhaber im Sinne von Artikel 20 Ziffer 8 der Kantonsverfassung auf Pfarr- und Vikariatsstellen der Kirchgemeinden fortan, statt als Pfarrverweser, als Pfarrer wählbar sind.
  2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit den zuständigen Instanzen des Bistums Basel und der christkatholischen Kirche der Schweiz bezügliche Übereinkommen abzuschliessen.

Art. 2

  1. Inbezug auf die Geistlichen der evangelisch-reformierten Kirche wird der Regierungsrat in gleicher Weise ermächtigt, Ausweise über die vor ausserkantonalen staatlichen oder kirchlichen Behörden abgelegten Pfarrprüfungen für die Wahl zum Pfarrer oder Hilfsgeistlichen von Kirchgemeinden des Kantons Solothurn anzuerkennen.

Art. 3

  1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.