Mitglieder des Grossen Rates sowie kantonale Funktionäre dürfen nicht Richter sein. Sie können auch nicht der Schätzungskommission für Enteignungen sowie dem Landwirtschaftlichen Schiedsgericht und deren Sekretariaten angehören.
Art. 2
Die vom Grossen Rat gewählten Behörden und ausserparlamentarischen Kommissionen müssen mehrheitlich aus Personen bestehen, die weder dem Grossen Rat noch der kantonalen Verwaltung angehören.
Art. 3
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1969 in Kraft.