Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen

165.111Ordinance9 dic 1994

Vom 07.11.1978 (Stand 09.12.1994)

Art. 1

  1. Das Verfahren für die Nationalratswahlen richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften.
  2. Soweit das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält, gelten die kantonalen Vorschriften über Abstimmungen und Wahlen.
  3. Wahlzettel, die keinen Kontrollstempel tragen, sind ungültig.

Art. 2

  1. Der Regierungsrat erlässt vor jeder Wahl eine Instruktion über die Durchführung des Wahlverfahrens.
  2. Die Staatskanzlei veröffentlicht die Bekanntmachungen an die Stimmberechtigten (Vorverfahren) im Amtsblatt und erlässt ergänzende Weisungen für die Durchführung des Wahlverfahrens.

Art. 3

  1. Die Durchführung der Wahlen in den Gemeinden obliegt den örtlichen Wahlbüros.

Art. 3a

  1. Die Wahlvorschläge müssen beim Regierungsrat spätestens am 62. Tag (am neuntletzten Montag) vor dem Wahltag eintreffen.

Art. 4

  1. Die Staatskanzlei leitet und beaufsichtigt das Wahlgeschäft; ihr obliegt als kantonalem Wahlbüro insbesondere:
    1. die Entgegennahme und Bereinigung der Wahlvorschläge
    2. die Ermittlung und die Zusammenstellung der Wahlergebnisse sowie die Verteilung der Sitze des Wahlkreises

Art. 5

  1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 77–82 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976.

Art. 6

  1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
  2. Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14. November 1919 und zur Vollziehungsverordnung zu demselben vom 8. Juli 1919 (Eidgenössisches Proporzverfahren) vom 3. September 1919.