Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern

854.374Agreement12 mar 1981

Vom 10.02.1981 (Stand 12.03.1981)

Art. 1

  1. Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen:
    1. der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs;
    2. der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi;
    3. der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt einschliesslich der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt, mit Ausnahme des Weihers südlich von Egg;
    4. die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs;
    5. der Wattbach.

Art. 2

  1. Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St.Gallen unterstehen:
    1. der Necker oberhalb Ruezenecker;
    2. die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der Urnäsch;
    3. die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung des Bernhardsbachs, mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bernhardsbachs in Unterwilen;
    4. der Landgraben.

Art. 3

  1. Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Art. 4

  1. Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kantons in bezug auf:
    1. die Fischereiberechtigung;
    2. den Fischfang und die Fanggeräte;
    3. die fischereiliche Bewirtschaftung;
    4. die Aufsicht;
    5. die Strafen und die Massnahmen.

Art. 5

  1. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende jedes sechsten Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1986.

Art. 6

  1. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 30. März 1921 wird aufgehoben.

Art. 7

  1. Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates angewendet.

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