Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Aargau über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

853.156Law1 lug 1978

Vom 13.06.1978 (Stand 01.07.1978)

Art. 1

  1. Die vom Kanton Aargau ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.

Art. 2

  1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Aargau zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.

Art. 3

  1. Die Jagdbehörde des Kantons Aargau ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung des Prüfungsergebnisses zu erkundigen.

Art. 4

  1. Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.

Art. 5

  1. Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. Juli 1978 angewendet.

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