Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

811.728Agreement1 gen 1991

Vom 20.08.1991 (Stand 01.01.1991)

Art. Ziff. 1 {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.728--Ziff. 1}

  1. Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit: a) Empfänger im Kanton Solothurn: der Staat und seine Anstalten; die Gemeinden, ihre Anstalten und Stiftungen; die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden; juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schul- oder Kultuszwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen; b) Empfänger im Kanton St.Gallen: der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten; juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.

Art. Ziff. 2 {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.728--Ziff. 2}

  1. Die Vereinbarung betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen vom 14. Juni/26. August 1930 wird aufgehoben.

Art. Ziff. 3 {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.728--Ziff. 3}

  1. Diese Vereinbarung tritt mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft und wird ab dem 1. Januar 1991 angewendet.

Art. Ziff. 4 {#art_ziff.4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.728--Ziff. 4}

  1. Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

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