Die Wasserkorporation Berg, die Wasserkorporation Zwingensteinhub, die Wasserkorporation Muolen, die Wasserkorporation Oberegg-Rotzenwil-Blidegg sowie die Dorf- und Wasserkorporation Zuckenriet werden ermächtigt, ihre Korporationsgebiete auf den Kanton Thurgau auszudehnen.
Art. 2
Die Korporationen umschreiben das Korporationsgebiet in der Korporationsordnung.
Die Gebietsumschreibung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone.
Art. 3
Zweck und Organisation der Korporationen sowie Rechte und Pflichten der Korporationsorgane und der Betroffenen richten sich nach dem Recht des Kantons St.Gallen.
Art. 4
Die Korporationen stehen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.
Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau.
Art. 5
Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons St.Gallen.
Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundesrechts über die Zuständigkeit.
Art. 6
Der Kanton Thurgau verschafft den von den Korporationsorganen und den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen erlassenen Hoheitsakten Nachachtung.
Hoheitsakte, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 7
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
Art. 8
Die Vereinbarungskantone unterbreiten Streitigkeiten über die Anwendung dieser Vereinbarung nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht.
Art. 9
Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung beider Vereinbarungskantone verbindlich.
Art. 10
Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.
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