Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

751.54Agreement1 gen 1991

Vom 09.10.1990 (Stand 01.01.1991)

Art. 1

  1. Die Wasserkorporation Berg, die Wasserkorporation Zwingensteinhub, die Wasserkorporation Muolen, die Wasserkorporation Oberegg-Rotzenwil-Blidegg sowie die Dorf- und Wasserkorporation Zuckenriet werden ermächtigt, ihre Korporationsgebiete auf den Kanton Thurgau auszudehnen.

Art. 2

  1. Die Korporationen umschreiben das Korporationsgebiet in der Korporationsordnung.
  2. Die Gebietsumschreibung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone.

Art. 3

  1. Zweck und Organisation der Korporationen sowie Rechte und Pflichten der Korporationsorgane und der Betroffenen richten sich nach dem Recht des Kantons St.Gallen.

Art. 4

  1. Die Korporationen stehen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.
  2. Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau.

Art. 5

  1. Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons St.Gallen.
  2. Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundesrechts über die Zuständigkeit.

Art. 6

  1. Der Kanton Thurgau verschafft den von den Korporationsorganen und den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen erlassenen Hoheitsakten Nachachtung.
  2. Hoheitsakte, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 7

  1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.

Art. 8

  1. Die Vereinbarungskantone unterbreiten Streitigkeiten über die Anwendung dieser Vereinbarung nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht.

Art. 9

  1. Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung beider Vereinbarungskantone verbindlich.

Art. 10

  1. Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.

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