Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Niederbüren durch den Zweckverband Pumpwerk Grueben

751.52Law11 feb 1975

Vom 11.02.1975 (Stand 11.02.1975)

Art. 1

  1. Die Wasserkorporation Niederbüren, die Dorfkorporation Oberbüren und die Munizipalgemeinde Bischofszell werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb eines gemeinsamen Pumpwerkes zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
  2. Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Partner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Körperschaften in einem Zweckverbandsvertrag festgelegt. Dieser bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

  1. Dem Zweckverband können weitere Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen oder Zweckverbände beitreten.
  2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Partner aufzunehmen.

Art. 3

  1. Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Sitz des Verbandes befindet sich in Niederbüren.

Art. 4

  1. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kantons St.Gallen massgebend.

Art. 5

  1. Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der Verbandsanlagen findet, soweit der Zweckverbandsvertrag keine andern Vorschriften enthält, das Recht am Ort der gelegenen Sache Anwendung.

Art. 6

  1. Die Aufsicht über den Zweckverband obliegt den Aufsichtsbehörden des Kantons St.Gallen. Über wichtige Vorkommnisse sind die thurgauischen Aufsichtsbehörden zu orientieren.
  2. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und Korporationen.

Art. 7

  1. Streitigkeiten aus dem Zweckverbandsvertrag zwischen den einzelnen Partnern oder zwischen Partner und Verband werden durch ein Schiedsgericht beurteilt.
  2. Jede Partei wählt einen Schiedsrichter; der Obmann wird durch den Präsidenten des st.gallischen Kantonsgerichtes bestimmt.
  3. Das Verfahren richtet sich nach dem st.gallischen Gesetz über die Zivilrechtspflege.
  4. Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Art. 8

  1. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

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