Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

737.7Law23 set 2007

Vom 28.11.1982 (Stand 23.09.2007)

1. I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

2. II. Verfahren

Art. 8

Art. 9

Art. 10

3. III. Besondere Bestimmungen

Art. 11 Zweckentfremdung

  1. Die zuständige Stelle des Kantons überwacht die Zweckerhaltung und prüft sie wenigstens alle vier Jahre.
  2. Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn ungenutzte Räume während längstens fünf Jahren vermietet werden.

Art. 12 Rückerstattung

  1. Bei Zweckentfremdung verfügt die zuständige Stelle des Kantons über das Ausmass der Rückerstattung von Kantonsbeiträgen, der Gemeinderat von Gemeindebeiträgen.

4. IV. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzugsbeginn

  1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Art. 14 Finanzreferendum

  1. Dieses Gesetz untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem obligatorischen Finanzreferendum.

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