Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung

350.2Agreement1 gen 1995

Vom 02.11.1994 (Stand 01.01.1995)

Art. 1 Übertragung

  1. Der Kanton Appenzell I.Rh. überträgt die Berufsberatung von Versicherten mit Wohnsitz in seinem Kanton an die IV-Stelle des Kantons St.Gallen.

Art. 2 Streitigkeiten

  1. Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht.

Art. 3 Kündigung

  1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 4 Vollzugsbeginn

  1. Diese Vereinbarung wird nach Genehmigung des Bundes ab 1. Januar 1995 angewendet.