Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

921.41Law1 ago 2007

Vom 26.10.1954 (Stand 01.08.2007)

Art. 1

  1. Der kantonalen Ausgleichskasse werden die Aufgaben übertragen, die sich aus dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern ergeben.
  2. Die Aufsicht über den Vollzug obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 2

  1. Die kantonalen und eidgenössischen Erlasse über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden beim Vollzug der Vorschriften über Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern sinngemässe Anwendung.

Art. 3

  1. Die Beiträge werden vom Kanton getragen.

Art. 4

  1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.